Info Psychotherapie-Richtlinien

Krankenkassen übernehmen die gesamten Behandlungskosten, sofern es sich um eine psychische Störung mit „Krankheitswert“ handelt und wenn die Behandlung mit einem der anerkannten „Richtlinienverfahren“ durchgeführt wird.

Zu den psychischen Störungen mit „Krankheitswert“ gehören u.a.:

  • Angststörungen
  • Depressionen
  • Essstörungen
  • Persönlichkeitsstörungen
  • psychosomatische Störungen
  • Süchte
  • Verhaltensstörungen
  • Zwangsstörungen

Ob eine solche psychische Störung vorliegt, kann durch einen kassenzugelassenen Psychologischen Psychotherapeuten oder einen Arzt festgestellt werden.

Seit Einführung der neuen Psychotherapie-Richtlinie muss diese Diagnose bei gesetzlich Versicherten verpflichtend in der psychotherapeutischen Sprechstunde erfolgen. Dabei stellt der Psychotherapeut zunächst eine Verdachtsdiagnose.

Leistungen wie Erziehungs-, Ehe- oder Lebensberatung werden von den Krankenkassen nicht übernommen. Da die Grenzen oft unklar sind und häufig eines das andere bedingt, zum Beispiel Schwierigkeiten in der Ehe, die zur Depressivität eines Partners führen, empfiehlt sich generell die Überprüfung, ob eine psychische Störung vorliegt.

Welche Verfahren umfasst die Richtlinien-Psychotherapie?

Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen nur Behandlungen nach den derzeit anerkannten „Richtlinienverfahren“. Nur diese gelten als „wissenschaftlich anerkannt“ und „wirtschaftlich“. Dazu gehören im Moment:

Die aufgezählten Verfahren werden nur von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt, wenn die Behandlung von einem ärztlichen oder psychologischen Psychotherapeuten mit Approbation durchgeführt wird.

In welchen Fällen wird eine Gruppen-Psychotherapie bezahlt?

Bei zahlreichen psychischen Erkrankungen kann eine Gruppentherapie häufig genauso hilfreich wie eine Einzeltherapie sein. Sie soll daher bei der Auswahl der geeigneten Behandlungsform verstärkt berücksichtigt werden.

Der Therapeut soll bei jedem Patienten entscheiden, ob für ihn eine Einzeltherapie, eine Gruppentherapie oder eine Kombination aus Einzel- und Gruppentherapie am geeignetsten ist und dies auch mit dem Patienten besprechen und abstimmen.

Die Einsatzbereiche der Gruppentherapie sind u.a. Angststörungen, Depressionen, Trauma-Störungen, Suchterkrankungen, Zwangsstörungen, Essstörungen, psychosomatischen Erkrankungen und Schmerzstörungen.

Gleichzeitige Teilnahme an Einzel- und Gruppentherapie möglich

Nimmt ein Patient sowohl an einer Einzel- als auch an einer Gruppentherapie teil, können beide von verschiedenen Therapeuten durchführt werden. In diesem Fall müssen beide Therapeuten einen Gesamtbehandlungsplan erstellen. Wenn der Patient zustimmt, müssen sie sich zudem während der Therapie regelmäßig über den Therapieverlauf austauschen.

Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Gruppentherapie, wenn der die Gruppe leitende Psychotherapeut eine Kassenzulassung für Psychotherapie und eine Zusatzausbildung in Gruppentherapie hat.

Folgende Stundenkontingente stehen Hilfesuchenden für die psychotherapeutische Sprechstunde, Akutbehandlung, probatorische Sitzungen und Kurz- und Langzeittherapie zur Verfügung:

Psychotherapeutische Sprechstunde

Im Anschluss an mindestens zwei und maximal sechs psychotherapeutische Sprechstunden (zu je 25 Minuten) können sich – je nach Bedarf und nach Empfehlung des Psychotherapeuten – eine Akutbehandlung oder probatorische Sitzungen für eine Kurz- oder Langzeittherapie anschließen.

Akutbehandlung

Die ebenfalls am 1. April 2017 eingeführte Akutbehandlung soll in Zukunft Patienten unterstützen, bei denen ein sofortiger Behandlungsbedarf besteht und die ohne Unterstützung möglicherweise noch schwerer erkranken würden, in ein Krankenhaus eingewiesen werden müssten oder nicht mehr arbeitsfähig wären. Die Akutbehandlung kann sehr rasch nach der Sprechstunde beginnen. Sie kann aus bis zu 24 Einheiten zu je 25 Minuten bestehen.

Patienten, bei denen die Akutbehandlung nicht ausreicht, sollen während der Behandlung so stabilisiert werden, dass sie im Anschluss eine Psychotherapie beginnen oder in eine andere ambulante, teilstationäre oder stationäre Maßnahme wechseln können. Dabei gilt, dass die Stunden, die als Akutbehandlung durchgeführt wurden, von der Stundenzahl einer anschließenden Kurz- oder Langzeittherapie abgezogen werden.

Probatorische Sitzungen

Vor Beginn einer Einzel- oder Gruppentherapie finden probatorische Sitzungen statt.

Bisher konnten bei einer Verhaltenstherapie und einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bis zu fünf und bei einer psychoanalytischen Psychotherapie bis zu acht probatorische Sitzungen durchgeführt werden. Seit dem 1. April 2017 sind mindestens zwei und höchstens vier probatorische Sitzungen möglich.

In dieser Zeit kann eine ausführlichere diagnostische Abklärung stattfinden und es kann genauer geklärt werden, welches Therapieverfahren für den Patienten am geeignetsten ist.

Wie bisher soll in den probatorischen Sitzungen geprüft werden, ob eine ausreichende Therapiemotivation besteht und ob eine tragfähige therapeutische Beziehung möglich ist.

Weiterhin soll der Psychotherapeut den Patienten in dieser Zeit über die geplanten psychotherapeutischen Behandlungsmaßnahmen informieren und ihm erläutern, wie seine psychischen Probleme damit bearbeitet werden können.

Kurzzeittherapie

Seit Einführung der neuen Psychotherapierichtlinie kann die Kurzzeittherapie bis zu 24 Stunden umfassen, die in zwei Schritten zu je 12 Stunden bei der Krankenkasse beantragt werden müssen. Zuvor umfasste eine Kurzzeittherapie bis zu 25 Stunden.

Soll die Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie umgewandelt werden, muss dies bei der Krankenkasse beantragt und durch einen Gutachter bewilligt werden.

Langzeittherapie

Bei einer Langzeittherapie können in Zukunft bereits zu Beginn mehr Sitzungen als bisher beantragt werden. Während die Therapie bisher in zwei Schritten verlängert werden konnte, kann nun bereits beim ersten Verlängerungs-Schritt die Höchstzahl der Therapiestunden beantragt werden.

Eine Langzeittherapie muss bei der Krankenkasse beantragt und von einem Gutachter bewilligt werden. Ob bei einer Fortführung der Langzeittherapie ein neuer Bericht an den Gutachter notwendig ist, liegt im Ermessen der jeweiligen Krankenkasse.

Quelle: www.therapie.de